Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins ist „Modellflugsportgruppe Weilmünster e.V.“ (MFG).
(2) Der Sitz ist 35789 Weilmünster.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die MFG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Raum Weilmünster den Modellflug zu fördern und auszuüben.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Modellflugsports.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Modellflugsports.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt

(1) Mitglieder können einzelne Personen werden, die sich den Zielen der MFG widmen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand nach einer einjährigen Probezeit entscheidet.
(3) Der Vorstand muss bei seiner Entscheidung auf Einwände der Mitglieder Rücksicht nehmen.

§ 6 Mitgliedschaft, Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Monaten durch eine Erklärung in Textform an den Vorstand möglich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Bescheid in Textform des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied insbesondere
(a) trotz Aufforderung in Textform seinen fälligen Beitrag nicht binnen 6 Wochen bezahlt hat, (b) das Ansehen oder die Interessen der MFG geschädigt hat oder (c) gegen die Satzung der MFG oder gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung sowie allgemeine Sicherheitsvorschriften verstoßen hat.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Aufnahmebeitrag, Beiträge, Umlagen

(1) Die Höhe von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird in der Beitragsordnung festgelegt, wobei die Höhe einer Umlage das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen darf.
(2) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Mitglieder haben die Mitgliedsbeiträge und Beiträge für über den Verein abgeschlossene Versicherungen im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
(4) Von den Mitgliedern werden Arbeitsdienste bzw. Ausgleichszahlungen für die Nichtleistung von Arbeitsdiensten gefordert. Der Umfang der zu leistenden Arbeitsdienste sowie die Höhe der Ausgleichszahlung werden in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 Organe und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Der Vorstand wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(4) Der Vorstand kann für diesen Zeitraum bis zu 3 beratende Mitglieder berufen.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, jedoch maximal bis zur ersten Nachfolgewahl.
(6) Der Vertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende.
(7) Der Vertreter des 2. Vorsitzenden ist der Kassierer.
(8) Der Vertreter des Kassierers ist der Schriftführer.
(9) Der Vorstand darf nur über Neuanschaffungen bis maximal 1000 Euro, oder über Neuanschaffungen die ein Ersatz für bestehendes Inventar sind, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, der Vorstand bestimmt den Termin unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt z.B. über:
• die Beitragsordnung,
• die Ehrenordnung,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Neuwahl des Vorstandes,
• die Wahl der Kassenprüfer,
• Satzungsänderungen,
• die Aufgaben des Vereins,
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
• Beteiligung an Gesellschaften,
• Aufnahme von Darlehen ab 500 Euro,
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
• Auflösung des Vereins.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird spätestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern in Textform angekündigt. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen. In der Mitgliederversammlung sind Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 15% der Mitglieder oder durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(6) Die Einberufung für alle Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle bindend.

§ 11 Stimmrecht

(1) Stimmrecht haben nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und als Vollmitglied in den Verein aufgenommen wurden.
(2) Ein Mitglied kann, wenn es verhindert ist, sein Stimmrecht in Textform zu den Tagesordnungspunkten der Einladung zur Mitgliederversammlung, wahrnehmen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in textform mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 14 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll aufzunehmen.

§ 15 Fluggelände

(1) Der Vorstand weist den Mitgliedern das von diesen zu benutzende Fluggelände nach und verhandelt auch mit Eigentümern des Geländes über die Nutzungsentschädigungen.

§ 16 Haftung

(1) Die MFG übernimmt keine Haftung für etwaige von den Modellen der Mitglieder angerichtete Schäden an Personen und Sachen. Für diese ist also der jeweilige Eigentümer des Modells selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem 1. Vorsitzenden jährlich nachzuweisen.

§ 17 Ehrungen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren.
(2) Die Ehrenordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 18 Datenschutz, Persönlichkeitsrecht

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung.
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Fall der Unrichtigkeit.
• Sperrung oder Löschung seiner Daten.
(4) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien im Zusammenhang mit Wettbewerben oder besonderen Ereignissen des Vereines zu. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereines entfernt.
(5) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder die Persönlichkeitsrechte anderer Mitglieder und Dritter insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung des Modellflugsportes zu wahren, beispielsweise beim Einsatz von Kameras an Flugmodellen.

§ 19 Sonstiges

(1) Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern nicht in direktem Gespräch beseitigt werden können, hat der Vorstand auf Antrag einer oder beider Parteien oder aus eigener Initiative das Schiedsgerichtsverfahren nach einer besonderen Schiedsgerichtsordnung einzuleiten. Jedes Mitglied erkennt die Schiedsgerichtsordnung als verbindlich an. Sinngemäß gilt die Schiedsgerichtsordnung auch für Streitigkeiten zwischen dem Vereinsvorstand und einem Mitglied.
(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern auch nach deren Ausscheiden ist, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist, ausschließlich das Amtsgericht Weilburg sachlich und örtlich zuständig.

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